Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch allein durch das Erreichen der Regelaltersgrenze. Vielmehr bedarf es einer tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Regelung, um das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden. In der Praxis besteht jedoch häufig das beiderseitige Interesse, Mitarbeiter auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiter zu beschäftigten.
Für solche Fälle sieht die Regelung des § 41 S.3 SGB VI vor, dass die Arbeitsvertragsparteien ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, vereinbaren können, wenn arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich vorgesehen ist, dass das eine Beendigung ansonsten durch Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch eintreten würde. Bislang war unklar, ob die Vorschrift rechtssicher angewendet werden kann oder ob sie nicht gegen Unionsrecht verstößt. Anders als die strengen Befristungsregelungen des § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG sieht die Regelung des SGB VI nämlich keinen Sachgrund für eine derartige zeitlich begrenzte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vor. Auch wird weder die Anzahl von möglichen Vereinbarungen, noch die Gesamtdauer von etwaig aufeinanderfolgenden Verlängerungen eingeschränkt.
Der Europäische Gerichtshof kam nun in einer Entscheidung vom 28.02.2018 (Ca-46/17) zu dem Schluss, dass auch ein mehrmaliges Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig ist.
Die Befristung von Arbeitsverträgen erhält viele Fehlerquellen. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Schriftform, dies gilt sowohl für erstmalige Befristungen als auch für Verlängerungen von schon befristeten Arbeitsverhältnissen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr wieder einmal Gelegenheit aufzuzeigen, dass sich Formfehler erheblich zu Ungunsten des Arbeitgebers auswirken können. (BAG Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/15)
Auch das Jahr 2017 bringt wieder zahlreiche Änderungen für die Personalarbeit mit sich. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen.
Es ist eine Art Albtraumszenario für viele Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die nacheinander oder überlappend an unterschiedlichen Krankheiten leiden und nicht nur länger ausfallen, sondern sogar über sechs Wochen hinaus Lohnfortzahlung beanspruchen. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.04.2016, 3 Sa 37/15) zeigt erneut, dass nicht in allen Fällen Zahlungspflichten bestehen.
EMPLAWYERS wurde in der Kategorie "Newcomer" mit dem PMN Managment Award ausgezeichnet.
Zum mittlerweile achten Mal sind am Dienstagabend in Frankfurt die PMN Management Awards verliehen worden. Dabei wurden in fünf Kategorien innovative Projekte aus dem Management und den Business-Service-Bereichen von Wirtschaftskanzleien und WP-Gesellschaften aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgezeichnet. Im Rahmen einer Gala mit fast 100 Gästen in der Villa Kennedy in Frankfurt wurden die begehrten Trophäen verliehen.
Mehr zu den Awards und alle Gewinner finden Sie hier.
v.l.n.r.: Christiane Müller-Haye, Roland Falder, Frank Walk, Claudia Schieblon (Quelle: PMN)
EMPLAWYERS Partner Roland Falder im Wirtschaftsmagazin CHINA CONTACT über neue Entwicklungen im chinesischen Arbeits- und Sozialrecht.
Mit Wirkung zum 1. Oktober dieses Jahres tritt eine - gerade für Arbeitsverträge – bedeutende Änderung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft. Die Novellierung des § 309 Nr. 13 BGB betrifft eine Vielzahlt von Rechtsbereichen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Änderung besonders für die gängigen vertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln von Bedeutung und macht eine Überarbeitung der bis dato gängigen Klauselformulierungen nötig.