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Update Kurzarbeitergeld – erfolgreiches Webinar und neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit

Unser zweites Webinar zu aktuellen Themen des Arbeitsrechts in der Corona-Krise, insbesondere zur Kurzarbeit, hat am gestrigen Montag, den 30.03.2020, großen Anklang gefunden. Zahlreiche Mandanten und Interessierte erfuhren durch den Vortrag von Axel Bertram aktuelle Neuigkeiten zur Antragstellung und Gewährung von Kurzarbeitergeld. Für diejenigen, die nicht teilnehmen konnten haben wir die Präsentation hier eingestellt: Update Kurzarbeit – Webinar (Präsentation)

Mittlerweile hat die Bundesagentur für Arbeit heute ihre interne Weisung 202003015 vom 30.03.2020 veröffentlicht. Die Weisung geht an alle lokalen Arbeitsagenturen und stellt eine Richtlinie für die Behandlung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld dar.

Kurzarbeit beschränkt auch rückwirkend vereinbar

Von besonderem Interesse ist der Hinweis der Bundesagentur, dass es arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalls auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt nur dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausbezahlt wurde. Voraussetzung ist natürlich des Weiteren, dass der Arbeitsausfall rechtzeitig angezeigt wurde. Dies bedeutet, dass Einzelvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen auch eine Rückwirkung vorsehen können, ohne dass dies schädlich für die Bewilligung von Kurzarbeit ist.

Vorrangige Einbringung von Urlaub aus 2020 nicht erforderlich

Darüber hinaus stellt die Bundesagentur ausdrücklich fest, dass sie bis zum 31.12.2020 davon absieht, die Einbindung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Der Schutz durch die Versichertengemeinschaft gehe aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse der Schadensminderungspflicht des Einzelnen vor.

Nur eingeschränkte Prüfung der Anzeige

In verfahrenstechnischer Hinsicht wird befristet bis zum 31.12.2020 die Anzeige nur auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung können Nachweise in einfacher Form geführt werden.

Arbeitsausfall nur in einfacher Form darzulegen

Wichtig ist der Hinweis, dass der Anzeigenvordruck für den Arbeitgeber vereinfacht wurde. Danach sind die Gründe für den Arbeitsausfall in einfacher Form darzulegen, einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung von Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht, sondern nur zur Prüfung  vorgehalten werden.

Des Weiteren wurde angekündigt, dass die bisherigen Anträge KUG 107 und 108 aktualisiert werden und entsprechende Formulare in Kürze im Internet veröffentlicht werden.

Bei größeren Unternehmen können Individualvereinbarungen zur Zentralisierung des Verfahrens vereinbart werden.

Systemrelevante Nebentätigkeit ohne Anrechnung zulässig

Schließlich weist die Bundesagentur nochmals ausdrücklich darauf hin, dass nach dem neuen § 421c SGB III das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in einer systemrelevanten Branche oder einem systemrelevanten Beruf das Ist-Entgelt nicht erhöht und damit anrechnungsfrei bleibt. Neben zahlreichen medizinischen Sparten gilt dies auch für den Güterverkehr (also z. B. Kraftfahrer) und vor allem für den Lebensmittelhandel und Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln. Hier besteht unter Umständen für Mitarbeiter in Kurzarbeit die Möglichkeit, die Einkommenslücken auszugleichen.

Die Weisungen unterstreichen die bereits in unserem gestrigen Webinar dargestellten Hinweise, dass das Verfahren der Beantragung von Kurzarbeit grundlegend vereinfacht werden soll. Die entscheidende Frage wird nunmehr sein, ob die Bundesagentur auch technisch in der Lage ist, die Vielzahl von Anträgen zeitnah zu bearbeiten. Einen Anhaltspunkt dazu geben wiederum die Weisungen, die in ihren Hinweisen zur Anpassung des IT-Systems von einem Umstellungsdatum 18.05.2020 ausgehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass zuvor keine Bearbeitung von Anträgen erfolgt, jedoch muss dabei noch mit der alten Software gearbeitet werden.